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Ideenklau: Dürfen Journalisten fremde Texte/Fotos übernehmen?

In Zeiten von „Copy und Paste“ wird im journalistischen Alltag schnell mal ein Text oder ein Foto übernommen. Dass eine „1:1-Übernahme“ oft nicht erlaubt ist, weiß fast jeder. Wie sieht es aber aus, wenn nur eine Idee übernommen wird? Wenn man also – inspiriert durch einen guten Text oder ein gutes Foto – einen eigenen Text oder ein eigenes Foto fertigt?

Mit diesen Fragen, die jeden Journalisten betreffen, befasst sich die Rechtsprechung immer wieder, aktuell z.B. das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (Az.: 5 U 166/11).

Urheberrechtlich werden bei der Übernahme von Texten und Fotos drei Stufen unterschieden – die identische Übernahme („1:1″), die abändernde Übernahme und die Anlehnung/Ideenübernahme.

Am einfachsten ist die identische Übernahme (vom Gesetzgeber „Vervielfältigung“ genannt) – diese ist nur dann erlaubt, wenn der Text/das Foto nicht geschützt ist (das kommt oft nur bei sehr alten Werken vor) oder wenn eine Erlaubnis besteht (Vorsicht: Journalisten glauben oft an eine Erlaubnis, auch wenn keine vorliegt – das sogenannte „Zitatrecht“ wird dabei z.B. oft weit überschätzt).

Die zweite Stufe greift, wenn nicht „1:1″ übernommen wird, sondern der Text/das Foto abgeändert wird. Eine solche „Bearbeitung“ – wie es der Gesetzgeber nennt (§ 23 UrhG) – kann nicht frei genutzt werden (für Details: s. § 23 UrhG). Eine Veröffentlichung ist nur mit Erlaubnis des Berechtigten am Original erlaubt.

Auf der dritten Stufe dient das Original nur noch als Inspiration. Das neu entstehende Werk ist „frei“, kann von seinem Urheber auch frei genutzt werden. Der Gesetzgeber spricht von „freier Benutzung“ (§ 24 UrhG).

Schwierig ist es im Einzelfall festzustellen, ob eine „Bearbeitung“ (2. Stufe) oder eine „freie Benutzung“ (3. Stufe) vorliegt. Entscheidend ist dabei, ob das Original noch „durchscheint“, noch erkennbar ist. Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Wer – inspiriert durch einen guten Text oder ein gutes Foto – einen eigenen Text oder ein eigenes Foto fertigt, muss einen gewissen Abstand vom Original halten. Ist im zweiten Werk nur noch die Idee die gleiche, ist das zweite Werk in aller Regel „frei“.

Ob eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Mit der Übernahmeproblematik befasst sich auch die oben genannte Entscheidung des OLG Hamburg. Ihr lag ein klassischer Sachverhalt zugrunde: Eine Werbeagentur sollte eine Werbekampagne konzipieren, der Auftraggeber erhielt Bilder, anschließend beauftragte er die Werbeagentur nicht, verwendete aber Bilder, die sich an einigen Ideen aus den Bildern der Agentur orientierten. Die Agentur sah darin eine Urheberrechtsverletzung. Das OLG Hamburg hatte zu klären, ob das zutrifft. Es kam zum Ergebnis, dass hier nur eine Idee übernommen worden sei (siehe oben, 3. Stufe), nicht das eigentliche Werk, dass das erste Werk in den neuen Bildern nicht mehr erkennbar sei. Damit liege eine freie Benutzung vor. Diese sei zulässig und stelle daher keine Urheberrechtsverletzung dar.

Während in vielen Fällen recht klar ist, ob eine Nutzung zulässig ist oder nicht, gibt es eine ganze Reihe von Zweifelsfällen. In diesen hilft DFJV-Mitgliedern die DFJV-Rechtsberatung weiter.

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