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Herkunftsnennung von Straftätern klar definiert

In Bezug auf die Debatte um den mutmaßlichen Straftäter des Frankfurter Hauptbahnhofes erinnert der Deutsche Presserat an den Pressekodex. Darin ist klar formuliert, wann die Medien die Nationalität von Straftätern benennen dürfen. In Richtlinie 12.1 heißt es, dass darauf zu achten ist, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit von Tätern nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Nur bei einem begründeten öffentlichen Interesse darf die Nationalität genannt werden.

Das öffentliche Interesse wird vom Deutschen Presserat klar definiert. Für eine Nennung der Herkunftszugehörigkeit von Straftätern kann beispielswiese eine besonders schwere oder außergewöhnliche Straftat sprechen.

Laut Presserat sind reine Neugier oder Vermutungen über den Zusammenhang der Gruppenzugehörigkeit und der Tat keine Kriterien für eine Nennung. Selbst wenn die Polizei die Nationalität nennt, entbindet dies nicht die Redaktionen von der presserechtlichen Verantwortung.

Mehr zu der Richtlinie 12.1 und den dazugehörigen Leitsätzen des Deutschen Presserats finden Sie hier.

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