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DFJV kritisiert Leistungsschutzrecht

Am vergangenen Freitag, den 01. März 2013, hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger in der zuletzt geänderten Fassung verabschiedet. Das Gesetz gibt den Verlegern ein eigenes Schutzrecht an den von ihnen verlegten Beiträgen. Im Wortlaut heißt es im Gesetz: „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“ Das Recht erlischt ein Jahr nach Veröffentlichung.

Mit dem Gesetz zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes hat die Bundesregierung nun auf die Forderung der Verleger reagiert. Der DFJV hat Bestrebungen zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger von je her abgelehnt.

Im jetzt beschlossenen Gesetz sieht der DFJV erhebliche konzeptionelle und handwerkliche Fehler, es schafft zudem Rechtsunsicherheit.

Der DFJV kritisiert das Gesetz im Grundsatz und in seiner konkreten Ausgestaltung:

Das Leistungsschutzrecht soll Presseverlegern für das Onlinestellen ihrer Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken ein eigenes Schutzrecht verschaffen. Bisher mussten dem Verleger erst vom Journalisten Rechte eingeräumt werden. Online-Nutzungen ihrer Presseerzeugnisse werden damit lizenzpflichtig, ohne Lizenz erfolgende Nutzungen können unterbunden werden und die Verleger können dann Schadensersatz verlangen. Damit werden die Verleger an den Einnahmen, die im Rahmen der weiteren Nutzung ihrer Presseerzeugnisse entstehen, beteiligt.

Wenn von Verlagsseite behauptet wird, es gehe darum, zukunftsfeste Grundlagen für „Qualitätsjournalismus“ im Internet zu schaffen, so darf das bezweifelt werden. Hierzu gehört nämlich gerade auch, die „Basis“ – nämlich die Journalistinnen und Journalisten, ohne die Presseerzeugnisse gar nicht erst entstünden – zu schützen. Gerade darauf ist das Gesetz aber nicht ausgerichtet. Vielmehr verschafft es den Verlagen über ein Leistungsschutzrecht eine zusätzliche Einnahmequelle. Die Einführung neuer Schutzrechte hält der DFJV nicht für zielführend. Solche Schutzrechte können, wie auch Subventionen oder Einfuhrzölle, leidende Geschäftsmodelle nicht wiederbeleben. Einzig Innovation kann das Überleben sichern und Gewinne ermöglichen.

Der DFJV sieht weiterhin keinen Sinn in einem nationalen Alleingang. Im globalen Zusammenhang wäre allenfalls eine internationale Übereinkunft sinnvoll.

Das Gesetz ist wegen der fehlenden Berücksichtigung der „Hauptdarsteller“, der Journalistinnen und Journalisten, unvollständig und letztlich unsinnig. Das Nebeneinander von neuem Leistungsschutzrecht der Verlage und auch bisher schon bestehendem Urheberrecht der Urheber führt zu unnötigen Komplikationen. Es besteht die Gefahr, dass letztlich die Urheber für ihre Leistungen keine angemessene Vergütung erhalten.

Kurz vor der Verabschiedung im Bundestag ist der Gesetzesentwurf in einem wesentlichen Punkt geändert worden – das Gesetz soll nun nicht mehr für jede gewerbliche Online-Nutzung von Presseerzeugnissen gelten, sondern es gibt eine Ausnahme für die Nutzung von einzelnen Wörtern oder kleinsten Textausschnitten. Damit ist bspw. an Schlagzeilen gedacht, die nicht monopolisiert werden sollen – sonst könnte der Erstverwender dieser Schlagzeile allen anderen die Nutzung untersagen. Das wäre mit der Informationsfreiheit nicht vereinbar. Diese Änderung ist zwar zu begrüßen, sie führt aber zu erheblichen Unklarheiten, wann eine Ausnahme vorliegt.

Auch der Vergütungsanspruch an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht ist nicht geregelt. Wie die Vergütung abgerechnet wird, etwa über eine Verwertungsgesellschaft, bleibt im Gesetz ebenfalls unklar. Urheber sind laut Gesetz an den Einnahmen aus einem Leistungsschutzrecht angemessen zu beteiligen. Dass Verlage diese Regelung einhalten werden, erscheint fraglich – auch sonst haben Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§§ 32 ff. UrhG), die Realität sieht häufig genug anders aus (Stichwort Buy-Out-Verträge).

Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf das Gesetz zwar nicht, der Bundesrat kann aber Einspruch erheben, dann müsste das Gesetz in den Vermittlungsausschuss. Da die Opposition, die dem Gesetz kritisch gegenübersteht, im Bundesrat die Mehrheit besitzt, ist zu erwarten, dass das auch geschehen wird . Es bleibt also abzuwarten, ob das Gesetz wirklich in dieser Form in Kraft treten wird.

Zu erwarten ist, dass ein solches aus Sicht des DFJV unnötiges Gesetz über Jahre die Gerichte beschäftigen und ein enormes Potenzial für Streitigkeiten bieten wird. Diese werden nicht nur Verlage und Suchmaschinen sowie andere Aggregatoren, sondern auch Journalistinnen und Journalisten betreffen.

Die mit dem Gesetz einhergehende Rechtsunsicherheit kann zudem dazu führen, dass innovative Online-Angebote wie Aggregatoren, Clipping- und Bookmarking-Dienste, Zusammenstellungen von RSS-Feeds und Twittermeldungen sowie Medienbeobachtungsdienste ihre Geschäftsmodelle überdenken müssen und sich ggf. aus dem deutschen Markt zurückziehen werden.

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