Logo DFJV

Jetzt Mitglied werden und sofort profitieren!

Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie sich kostenlos und individuell von unseren Experten beraten.

Mitglied werden

Jetzt Mitglied werden und sofort profitieren!

Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie sich kostenlos und individuell von unseren Experten beraten.

Mitglied werden

Jetzt Mitglied werden und sofort profitieren!

Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie sich kostenlos und individuell von unseren Experten beraten.

Mitglied werden

Jetzt Mitglied werden und sofort profitieren!

Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie sich kostenlos und individuell von unseren Experten beraten.

Mitglied werden
Background-Bild

BVerfG stellt klar: Journalisten droht keine Strafe bei Veröffentlichung geleakter Daten

von Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE.

Der 2015 eingeführte Straftatbestand der Datenhehlerei hatte viele Investigativjournalisten verunsichert: Sie befürchteten, sich strafbar zu machen, wenn sie von Whistleblowern „geleakte“ Daten veröffentlichen. Zwar scheiterte eine gegen die Vorschrift erhobene Verfassungsbeschwerde – das BVerfG stellte jedoch klar: Eine Strafverfolgung droht nicht.

Journalisten droht keine Strafverfolgung bei der Veröffentlichung von Daten, die ihnen durch Whistleblower zugespielt wurden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Kammerbeschluss vom 30.03.2022 (Az. 1 BvR 2821/16) klargestellt. Die dem zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde hat es allerdings abgelehnt.

Hintergrund war der neue Straftatbestand der Datenhehlerei. Um den florierenden Handel mit gestohlenen Kreditkartendaten und Passwörtern zu bekämpfen, hatte der Gesetzgeber 2015 den § 202d Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt. Danach droht für denjenigen eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Straftatbestand der Datenhehlerei verunsichert Journalisten

Diese Neuregelung stieß in Journalistenkreisen auf teils heftige Kritik. So wurde befürchtet, dass sich Investigativreporter künftig – trotz der für Journalisten vorgesehenen Ausnahme in § 202d Abs. 2 – strafbar machen könnten, wenn sie solche Daten auswerten, die ihnen von Whistleblowern zugespielt wurden. Die Norm entfalte daher Abschreckungswirkung gegenüber Journalisten und Informanten, was einen schwerwiegenden Eingriff in die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S.2 Grundgesetz (GG) sowie weitere Grundrechte darstelle.

Im Namen von sieben Journalisten und Bloggern, der Organisation Reporter ohne Grenzen (RSF) und des Portals netzpolitik.org erhob die Bürgerrechtsorganisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) im Jahr 2017 daher Verfassungsbeschwerde gegen den neuen Straftatbestand.

Mit im Juni veröffentlichtem Beschluss nahm das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, da die Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten – namentlich der Presse- und Rundfunkfreiheit – nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten. Das Gericht nutzte jedoch die Möglichkeit, um im Rahmen der Entscheidungsbegründung umfassend auf die Bedenken der Verfassungswidrigkeit einzugehen.

Zunächst stellte das Gericht allgemein klar, dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auch den Schutz der für die Informationsgewinnung benötigten Quellen umfasse, außerdem das in diesem Rahmen vorausgesetzte Vertrauensverhältnis und die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Dabei bestehe der Schutz nicht nur vor direkten, sondern auch vor mittelbaren staatlichen Einwirkungen über eine Einflussnahme auf Dritte.

Strafbarkeit von Journalisten nicht ersichtlich

Vorliegend konnten die Beschwerdeführer nach Auffassung des BVerfG jedoch nicht darlegen, dass die vom Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit garantierte Tätigkeit vom Tatbestand der Datenhehlerei unmöglich gemacht werde.

Die Journalisten hatten verschiedene Beispielsfälle angeführt, in denen ihnen Daten zugespielt worden waren und ihnen ihrer Einschätzung nach nun die Strafverfolgung drohe. Alle genannten Beispiele sahen die Richter indes als „eindeutig nicht“ vom Straftatbestand umfasst. Daher könne von § 202d StGB auch keine abschreckende Wirkung gegenüber Journalisten ausgehen.

Selbst wenn man aber annähme, dass die Nutzung geleakter Daten durch Journalisten dem Tatbestand der Datenhehlerei unterfalle, bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes: Zum einen würden Journalisten, die geleakte Daten nutzen, schon nicht vorsätzlich handeln. Denn Vorsatz setze das Wissen voraus, dass die Daten aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Hierfür genüge das bloße Für-möglich-Halten gerade nicht. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das journalistische Handeln in erster Linie durch die Beseitigung von Missständen motiviert ist, nicht dadurch, sich zu bereichern oder anderen Schaden zuzufügen, weswegen es an der Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht fehle.

Schließlich konnte die Verfassungsrichter auch das Argument nicht überzeugen, Investigativjournalismus unterfalle nicht der in § 202d Abs. 3 Nr. 2 StGB vorgesehene Ausnahme. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dränge sich die Annahme auf, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift den umfassenden Ausschluss journalistischer Tätigkeit bezweckt habe. Dies folge sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus Wortlaut und Systematik der Norm.

Nicht nachvollziehbar war für die Richterbank daher das Argument, die angegriffene Norm umgebe eine „Aura des vielleicht Strafbaren”. Als ebenso unverständlich bemängelte sie die Behauptung, dass von den angegriffenen Normen eine Einschüchterungswirkung bei den Quellen der Journalisten ausgehe. Diese machten sich als Vortäter nicht gem. § 202d StGB strafbar. Ähnliches gelte für die Strafbarkeit von IT-Experten: Erhielten diese Daten zur Bearbeitung von Journalisten, fehle es aufgrund von deren Straflosigkeit bereits an einer tauglichen Vortat im Sinne des § 202d StGB.

Rechtssicherheit für Journalisten

Auch wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, haben die Beschwerdeführer ihr eigentliches Ziel, Rechtssicherheit für Journalisten zu schaffen, erreicht. Diese können sich jetzt darauf verlassen, dass bei der Veröffentlichung von durch Whistleblower geleakten Daten keine Strafbarkeit droht.

Drei weitere Verfassungsbeschwerden wurden derweil vom Verfahren abgetrennt und sind zurzeit noch beim BVerfG anhängig. Beschwerdeführer in diesen Verfahren sind unter anderem ein Anwalt und ein IT-Experte, die regelmäßig investigativ arbeitende Medien beraten haben. Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG seine Einschätzung einer nicht drohenden Strafverfolgung auch auf diese Personengruppen ausweitet.

 

Alle Beiträge

Überzeugen Sie sich von unseren Leistungen

Mitglied werden
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner