Logo DFJV

Jetzt Mitglied werden und sofort profitieren!

Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie sich kostenlos und individuell von unseren Experten beraten.

Mitglied werden

Jetzt Mitglied werden und sofort profitieren!

Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie sich kostenlos und individuell von unseren Experten beraten.

Mitglied werden

Jetzt Mitglied werden und sofort profitieren!

Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie sich kostenlos und individuell von unseren Experten beraten.

Mitglied werden

Jetzt Mitglied werden und sofort profitieren!

Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie sich kostenlos und individuell von unseren Experten beraten.

Mitglied werden
Background-Bild

BGH stärkt kritischen Fachjournalismus

von RA Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Kritischer Fachjournalismus ist ohne deutliche Worte, auch im Rahmen der Recherche, nur eingeschränkt möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 16.12.2014 – Aktenzeichen VI ZR 39/14 klargestellt, dass die Grenzen für Journalisten nicht zu eng gezogen werden dürfen.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall war ein Fachjournalist einem „Schwindel“ auf der Spur. Ein Unternehmen, das Hochleistungsmagneten herstellt, gab an, dass diese „zur Einsparung von fossilen Brennstoffen bei dem Betrieb von Heizungsanlagen“ beitragen – dadurch sollte sich der Verbrennungswirkungsgrad des Treibstoffes erhöhen. Der spätere Beklagte, ein Fachjournalist, war der Überzeugung, dass es sich um Schwindel handele, keine Energieeinsparung erreicht würde und das Unternehmen das auch wüsste.

Der Fachjournalist schrieb eine Kundin des Unternehmens an und bat sie um Stellungnahme; er sparte dabei nicht an deutlichen Worten – das Modell sei „völliger Unsinn“, ein „Scharlatanerieprodukt“, er argwöhnte, dass eine etwaige Effizienzsteigerung möglicherweise lediglich auf einer normalen Wartung und Reinigung beruhte, die eventuell beim Einbau der Magnete erfolgte.

Das Unternehmen sah sich durch diese Äußerungen erheblich in seinem Ruf verletzt und mahnte den Journalisten ab, der sich jedoch nicht einschüchtern ließ und die Vorwürfe daraufhin auch ins Usenet stellte. Das Landgericht verbot dem Journalisten, sich so zu äußern und an Kunden des Unternehmens auf diese Weise heranzutreten. Das gegen dieses Urteil angerufene Oberlandesgericht bestätigte das landgerichtliche Urteil. Die Äußerungen des Journalisten seien als bloße ungeschützte Schmähkritik zu verstehen. Auf eine journalistische Motivation könne er sich nicht berufen, weil er zu keiner Zeit einen Beitrag dazu veröffentlicht habe und es auf eine journalistische Tätigkeit rechtlich auch nicht ankäme. Die Bewertung des Oberlandesgerichts ist rechtlich nicht zutreffend. Journalistische Tätigkeit setzt nicht voraus, dass immer auch eine Veröffentlichung erfolgt – auch eine Recherche, die nicht zur Veröffentlichung führt, steht selbstverständlich unter dem Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit. Und dass die Pressefreiheit als Grundrecht in einem Rechtsstreit zu berücksichtigen ist, versteht sich eigentlich von selbst.

BGH stärkt Pressefreiheit

Der BGH erteilte dieser im Lichte des Grundrechts der Pressefreiheit schlicht unhaltbaren Auffassung des Oberlandesgerichts denn auch eine deutliche Absage. Es handele sich bei den Äußerungen nicht – wie Land- und Oberlandesgericht fälschlich annahmen – um Tatsachenbehauptungen, die leichter verboten werden können, sondern um Meinungsäußerungen. Eine Meinungsäußerung ist regelmäßig bis zur Grenze der Schmähkritik zulässig, und der BGH sah in den Äußerungen keine solche Schmähkritik. Zu Recht stellte der BGH dabei darauf ab, dass zum Schutz der Meinungsfreiheit eine Schmähkritik nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens müsse auch scharf und überzogen formuliert sein dürfen.

Zudem müssen Äußerungen immer in ihrem Zusammenhang gesehen werden.

Hier seien die Äußerungen im Gesamtzusammenhang zwar polemisch und überspitzt gewesen, hätten aber eine sachliche Auseinandersetzung als Grundlage. Kritik in dieser Form sei grundsätzlich erlaubt, zumal sie hier Markttransparenz schaffen sollte. Anders wäre es gewesen, wenn die Grundlage der Kritik unwahr wäre – darüber konnte der BGH nicht endgültig entscheiden, weil das Oberlandesgericht in diesem Punkt die Fakten nicht hinreichend sorgfältig geprüft hatte. Da der BGH die Tatsachen aus rechtlichen Gründen – dafür ist er nicht zuständig – nicht selbst abschließend prüfen kann, ist die Sache zur näheren Faktenprüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Das Oberlandesgericht kann also nunmehr das nachholen, was es zunächst versäumt hat.

Gutachten geben beklagten Journalisten Recht

Der beklagte Journalist hatte zugunsten seiner Auffassung u. a. zwei Privatgutachten und ein Warnschreiben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vorzuweisen. Daraus ergebe sich – so der BGH –, dass die energieeinsparende Wirkung der Magnete gerade nicht gegeben sei. Ferner offenbarten diese, dass das Unternehmen zum Beleg seiner anderslautenden These nicht aussagekräftige Messungen vorgelegt habe und seine zu Werbezwecken verwendete wissenschaftliche Erklärung unzutreffend sei. Aufgrund dieser Umstände erscheint es also naheliegend, dass das Oberlandesgericht beim zweiten Versuch auch zu keinem anderen Ergebnis kommen wird. Andernfalls dürfte der BGH erneut angerufen werden.

Die Causa erinnert an den Fall eines DFJV-Mitglieds, das ebenfalls im Rahmen der Recherche vom betroffenen Unternehmen massiv rechtlich angegriffen wurde und das vom DFJV-Vertragsanwalt Frank C. Biethahn erfolgreich vertreten wurde. Auch dort war es zunächst zu schweren Fehlern des Gerichts gekommen, die erst in der zweiten Instanz korrigiert wurden. Das zweitinstanzliche Urteil war dann so eindeutig, dass die Gegenseite die weitere Verfolgung ihrer angeblichen Rechte aufgab.

Es ist zu begrüßen, dass der Journalist sich gegen die land- und oberlandesgerichtlichen Entscheidungen gewehrt hat, die – soweit ersichtlich – so nicht hätten ergehen dürfen. Leider ist die Pressefreiheit bei den Instanzgerichten keine Selbstverständlichkeit und muss immer wieder neu erkämpft werden. Die Qualität gerichtlicher Entscheidungen leidet auch zunehmend an der Arbeitsüberlastung der Gerichte.

Der DFJV bietet seinen Mitgliedern eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) an. Mehr Informationen erhalten Sie hier. Zudem informieren wir in Rechts-News zu wichtigen Themen. Bei komplexen, auch rechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen der DFJV darüber hinaus durch verschiedene Leitfäden.

Alle Beiträge

Überzeugen Sie sich von unseren Leistungen

Mitglied werden
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner