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BGH: Entgeltliche Veröffentlichungen müssen eindeutig als "Anzeige" gekennzeichnet werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Eine Veröffentlichung gegen Entgelt ist deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen. Alternativen sind nur erlaubt, wenn sie ähnlich deutlich sind (BGH, Urt. v. 06.02.2014 – I ZR 2/11 – Urteil noch nicht veröffentlicht).

Laut BGH reicht es nicht aus, dass eine Veröffentlichung als „sponsored by“ und mit graphisch hervorgehobener Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht ist. Es müsse ein deutlicherer Begriff verwendet werden, der ähnlich präzise wie der Begriff „Anzeige“ sei.

Die weit verbreitete Praxis, die Formulierungen wie „sponsored by“ zur Kennzeichnung von ähnlichen Sachverhalten nutzt, ist also nach der Rechtsprechung des BGH rechtswidrig. Angesichts der sehr strengen Rechtsprechung ist der einzig sichere Weg die Kennzeichnung als „Anzeige“, wobei die Kennzeichnung zudem gut erkennbar sein muss, also nicht versteckt angebracht werden darf.

Es kommt nach dem BGH zudem nicht darauf an, ob das Entgelt etwa für einen bestimmten Inhalt oder eine bestimmte Formulierung gezahlt werde, allein, dass für eine Veröffentlichung ein Entgelt gezahlt wird genügt dem BGH  – der Gesetzeswortlaut stellt keine weiteren Anforderungen.

Es besteht daher nun das erhöhte Risiko von Abmahnungen für entgeltliche Veröffentlichungen, die diese Vorgaben nicht einhalten. Eine Übergangsfrist gibt es nicht – sogar auch bereits erfolgte Verletzungen können noch einige Zeit abgemahnt werden.

Der DFJV begrüßt die Entscheidung zur Kennzeichnungspflicht im Sinne einer klaren Trennung von journalistischen Angeboten und Werbung. Für Leser muss eindeutig erkennbar sein, um welche Art der Veröffentlichung es sich handelt.

DFJV-Mitgliedern steht eine kostenfreie, individuelle und zügige Rechtsberatung (Erstberatung) zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie hier.

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