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Angemessene Vergütung für Journalisten: BGH erschwert die Durchsetzung

von Frank C. Biethahn (Vertragsanwalt des DFJV)

Urheber und gerade freie Journalisten sind auf faire Honorare angewiesen. Zwei neuere BGH-Urteile (Urt. v. 17.10.2013 – I ZR 41/12 und Urt. v. 31.05.2012 – I ZR 73/10) haben es Journalisten jedoch erschwert, ihr Honorar durchzusetzen. Der DFJV nimmt diese Entscheidungen zum Anlass, einen Überblick über die Rechtslage zu geben.

Garantie einer angemessen Vergütung durch Gesetzgeber und BVerfG

Der Gesetzgeber hat Urhebern in §§ 32 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ zugesprochen. Dies gilt sogar dann, wenn der Urheber freiwillig einen Vertrag geschlossen hat, in dem er eine niedrigere Vergütung akzeptiert (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG: „Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.“) – der Gesetzgeber bewertet den Anspruch auf eine angemessene Vergütung also sogar höher als eine vertragliche Vereinbarung. Das ist einmalig, denn in allen anderen Fällen ist eine vereinbarte Vergütung in aller Regel bindend. Diese besondere, für Urheber günstige Regelung ist auch verfassungskonform, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.

Für Journalisten als Urheber besteht damit eine gute Grundlage. In der Praxis ist es allerdings sehr schwer, diese Ansprüche durchzusetzen. Verlage und andere Vertragspartner von Journalisten halten sich nicht unbedingt freiwillig daran; viele Abnehmer betreiben eine immer rigidere Vergütungspraxis, die Vergütung sinkt oft eher, als dass sie steigt. In vielen Fällen dürfte die Vergütung von Journalisten für ihre urheberrechtliche Tätigkeit nicht angemessen sein, teilweise dürfte sie sogar evident unangemessen sein. Da viele der Vertragspartner der Journalisten vorformulierte Vertragsbedingungen verwenden, handelt es sich in aller Regel um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Solche unterliegen besonders strengen Regeln, damit ihr Verwender seinen Vertragspartner mit dem „Kleingedruckten“ nicht allzu sehr „über den Tisch ziehen“ kann. In AGB sind eine Reihe von Klauseln verboten. Was genau verboten ist, ist allerdings sehr kompliziert. Das BGB enthält Verbote, die teilweise vage formuliert sind (z.B. sind Klauseln „unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechtsprechung legt die Verbote zudem teilweise in unerwarteter Weise aus. So ist oft nicht wirklich klar, welche Regelungen in AGB wirksam sind und welche nicht.

Vergütung muss im Einzelfall geprüft werden

Da auch die Vergütung oft in solchen allgemeinen Klauseln geregelt ist, wäre es naheliegend zu erwarten, dass auch dafür die strengen AGB-rechtlichen Regelungen gelten. Dem hat der BGH im letzten Jahr jedoch leider mit zwei Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. Die Vergütungsklauseln sollen nach dem BGH nicht dem abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab der AGB-Prüfung unterliegen, also nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall individuell geprüft werden. Das ist unerfreulich – die AGB-Prüfung hätte viel umfassender Klarheit schaffen können, jetzt bleibt nur eine mühsame Einzelfallprüfung. Journalisten müssen im Einzelfall die Vergütung prüfen: Ist sie unangemessen? Oder ist sie ursprünglich vielleicht angemessen gewesen, im Laufe der Zeit durch die Umstände aber unangemessen geworden (z.B. weil das Werk sich besser als erwartet verkauft)? Wenn sie unangemessen ist oder geworden ist, muss der Journalist versuchen, mit seinem Vertragspartner eine Einigung zu erzielen, notfalls die angemessene Vergütung gerichtlich durchsetzen. Obwohl der Vertragspartner die Vergütungsklauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert hat und verwendet, bleibt nichts anderes übrig als in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Eine kleine Hoffnung bleibt noch – die unteren Gerichte müssen der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend folgen, und nicht jeder Fall wird bis zum BGH gelangen. Allerdings zeigen die unteren Gerichte vielfach keine besondere Neigung auf, in der vorliegenden Frage zugunsten von Journalisten zu entscheiden.

In der Praxis gibt es – wie vielen freien Journalisten nur allzu bekannt – auch mit der Zahlungsmoral zunehmende Probleme – das hat auch die EU beobachtet.

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