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Zwar ist die Veröffentlichung von Dienstgeheimnissen seit 1973 für Journalisten straffrei. Bei dieser Regelung kann es sich jedoch nur um ein Lippenbekenntnis handeln, denn wenn auch der Abdruck von Dienstgeheimnissen straffrei ist, haben die Strafverfolgungsbehörden eine Hintertür offen gelassen, indem sie den Tatbestand der „Beihilfe zur Verletzung“ von Dienstgeheimnissen konstruiert haben. Der DFJV sieht darin eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Pressefreiheit und fordert die Ausnahme von Journalisten.