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Urheberrechte sind wie die gewerblichen Schutzrechte, also Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie Marken, Güter, für die das geistige Eigentumsrecht gilt. Ihr besonderer Schutz ist gerade in Wissensgesellschaften wie Deutschland unumgänglich. Nur wenn geistige Güter genauso geschützt sind wie physische, ist die Wohlfahrt der Volkswirtschaft gesichert.

Die Verwertung eines Werkes hat nach dem Willen des Urhebers zu erfolgen. Die Verwertung von Urheberwerken gegen den Willen des Urhabers muss daher unterbleiben, so dass Urheber zweifelsfreie Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den unberechtigten Nutzer haben. Der Schadenersatzanspruch sollte - gesetzlich verankert -deutlich über dem regulären Nutzungshonorar liegen, um die illegale Nutzung, die zudem häufig unentdeckt bleibt, mit der legalen Nutzung finanziell gleichzustellen.

Die Herstellung geistigen Eigentums muss sich lohnen. Daher ist eine angemessene Vergütung für die Verwertung von journalistischen Texten und Fotos sicherzustellen. Der DFJV hat zu diesem Zweck Honorarrichtlinien erlassen. Im Gegensatz zu älteren Honorarempfehlungen spricht sich der DFJV für eine Stundenhonorierung aus, wie sie in allen professionellen Berufen üblich ist. Zeilenhonorare sind nicht zeitgemäß und begünstigen keinen Qualitätsjournalismus.

Verträge, die die Verwertung von Texten in (noch) unbekannten Nutzungsarten vorsehen, müssen eine angemessene Honorierung für solche Zweitverwertungen vorsehen. Das Urheberrechtsgesetz muss hierzu mindestens eine dispositive Regelung treffen, die eine Mindestvergütung vorsieht, sofern der Vertrag hierzu nichts Genaueres regelt.

Auch die Vergütung für das private Kopieren journalistischer Texte muss angemessen sein. Die Orientierung am Verkaufspreis des Vervielfältigungsgeräts erscheint wenig sinnvoll. Sinnvoller erscheint eine Orientierung am Verbrauch, etwa am Tonerverbrauch, da nur dieser eine Aussage über die Anzahl der Kopien beinhaltet.