Volltextsuche
LogIn
Presse- und Medienfreiheit
Das oberste Gebot der Medienpolitik des DFJV ist die unabhängige Medienfreiheit und die uneingeschränkte Berufsausübung der Journalisten zu festigen und zu stärken, um ihre öffentliche Aufgabe zu wahren.
Demokratie in den Medien bedeutet, dass die in Deutschland und in Europa herrschende Interessenvielfalt auf allen Gebieten in den Medien repräsentiert wird. Ansichten und Meinungen sollten nicht im Konformitätsdruck oder durch Political Correctness verdrängt werden, sofern sie ethisch akzeptabel sind. Eine Strafe für Meinungsäußerungen, jede Zensur oder Einschränkung der Informationsfreiheit sind unzulässig.
Die Privilegien der Journalisten gehören zu den zentralen Errungenschaften einer Demokratie. Sie sind zu bewahren und gegenüber Angriffen und Versuchen der Einschränkung zu verteidigen. Die bestehenden Privilegien sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht gegenüber anderen Privaten. Alle Rechte mit Ausnahme des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der inneren und äußeren Sicherheit sind der Pressefreiheit nachzuordnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht am eigenen Bild, die Ehre, den eigenen Namen und das Recht am Unternehmen. Vermeintliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit dürfen nicht als Vorwand zur Einschränkung der Medienfreiheit durch den Staat herangezogen werden.
Der DFJV erkennt an, dass die Regelung des Presserechts Ländersache ist und seit der Förderalismusreform zum 01. September 2006 die Möglichkeit eines Presserechtsrahmengesetzes gem. Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a. F. nicht mehr möglich ist.
Der DFJV betont den hohen Wert des Auskunftsrechts gegenüber dem Staat, vermisst jedoch eine formale Ausweitung der sachlichen Zuständigkeit der Landespressegesetze auch für andere als gedruckte Medien. Wir fordern eine gesetzliche Klarstellung, dass Auskunftsrechte auch für Unternehmen in Staatshand gelten. Die Existenz des Informationsfreiheitsgesetzes, welches der DFJV ausdrücklich begrüßt, darf nicht zu einer Benachteiligung der Auskunftsrechte der Medien nach den Landespressegesetzen führen. Dies gilt insbesondere für die Gebührenpflicht, die für Presseauskünfte nicht gilt.
Wir unterstreichen das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten, demzufolge Informanten in Strafverfahren gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO bzw. in Zivilverfahren gem. § 383 ZPO vor Gericht nicht preisgegeben werden müssen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um Dienstgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse handelt. Auch das Beschlagnahmeverbot für selbstrecherchiertes Material wie Schriftstücke, Datenträger o. Ä. nach § 97 Abs. 5 StPO muss geschützt werden.
Von besonderer Wichtigkeit ist auch die "innere Medienfreiheit". Journalisten dürfen in ihrer redaktionellen Arbeit nicht von unternehmerischen Interessen abhängig sein. Der DFJV begrüßt daher Redaktionsstatuten in Verlagen und Sendern, die diese Unabhängigkeit auf ein solides Fundament stellen und nach diesen Prinzipien arbeiten.
