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Voraussetzungen
Wer kann einen Antrag stellen?
Nur professionelle Journalisten können Mitglied im DFJV werden und einen Presseausweis erhalten, d. h. Sie müssen hauptberuflich oder regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig sein. Amateur- und Hobbyjournalisten steht die Mitgliedschaft nicht offen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
- Ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,
- eine Fotokopie von Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises,
- ein aktuelles Passfoto (möglichst in Farbe) und
- einen aktuellen Tätigkeitsnachweis (siehe unten).
- Wenn Sie Student/in oder Abzubi/ne sind, benötigen wir einen Ermäßigungsnachweis (Immatrikulationsbescheinigung oder Azubi-Vertrag), wenn Sie den ermäßigten Jahresbeitrag zahlen möchten (nur bis zum 27. Lebensjahr).
Was ist ein Tätigkeitsnachweis?
Ein Tätigkeitsnachweis ist ein Nachweis dafür, dass Sie journalistisch tätig sind. Der Nachweis dient dazu, zu gewährleisten, dass nur solche Personen einen Presseausweis erhalten, die den Ausstellungskriterien entsprechen. Ein Tätigkeitsnachweis kann in verschiedener Form erbracht werden. Es gelten z.B.:
- aktuelle Artikel bzw. Mitschnitte von Hörfunk- oder TV-Sendungen, jeweils mit Namensnennung (Initialien reichen nicht aus) oder
- namentliche Nennung im Impressum eines relevanten Medientitels oder eines Unternehmens aus dem Mediensektor
- aktuelle Internetpublikationen mit genauer Adressnennung oder
- aktueller Arbeitsvertrag oder Vertrag für (feste) freie Journalisten oder
- aktuelle Honorarabrechnungen oder
- aktuelle Tantiemeabrechnungen der VG Wort oder
- Bestätigung des Chefredakteurs oder
- Bestätigung der Künstlersozialkasse (KSK) oder
- Kopie eines Presseausweises eines anderen deutschen Journalisten- oder Verlegerverbandes oder eines anerkannten ausländischen Journalistenverbandes oder
- bei Pressesprechern/-referenten sowie Mitarbeitern der Öffentlichkeitsarbeit: Pressetexte mit Namensnennung oder Bestätigung der Geschäftsleitung,
- vergleichbare, geeignete Nachweise.
Anstelle eines Tätigkeitsnachweises werden auch anerkannt:
- Volontariatsvertrag,
- Ausbildungsbescheinigung einer Journalistenschule,
- Immatrikulationsbescheinigung für ein Studium der Journalistik, der Publizistik, der Medien- oder Kommunikationswissenschaften an einer staatlichen oder privat anerkannten Hochschule (Universität, Wissenschaftliche Hochschule, Filmhochschule, Fachhochschule, Berufsakademie) oder
- schriftliche Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Arbeitslosmeldung als Journalist.
Der DFJV behält sich vor, für den Nachweis der journalistischen Tätigkeit die Vorlage mehrerer der vorstehend genannten Unterlagen zu fordern, wenn aufgrund der vorgelegten Dokumente Zweifel an einer dauerhaften und regelmäßigen Tätigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin bestehen.
Der Hinweis auf Online-Links kann grundsätzlich nicht als Nachweis der journalistischen Tätigkeit anerkannt werden.
Jetzt Antrag stellen.
Den Antrag finden Sie HIER.
Verbandsordnungen
Beim DFJV gibt es zum Glück nichts Kleingedrucktes. Damit alles mit "rechten Dingen" zugehen kann, ist ein Mindestmaß an Regelungen notwendig. Diese finden Sie nachfolgend:
DFJV Mitgliedschaftsbedingungen
DFJV Ethik-Kodex
