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Wer kann einen Presseausweis erhalten?

Der DFJV ist eine Berufsorganisation für Journalisten. Nur professionelle Journalisten können Mitglied im DFJV werden und einen Presseausweis erhalten, d. h. Sie müssen hauptberuflich oder regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig sein. Amateur- und Hobbyjournalisten steht die Mitgliedschaft nicht offen.

Der DFJV orientiert sich damit weiterhin freiwillig am 12. Beschlusspunkt, Unterpunkt 3 der 180. Sitzung der Innenministerkonferenz. Dort werden folgende Kriterien festgehalten:

  • Der Journalist soll hauptberuflich oder quantitativ und qualitativ vergleichbar regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig sein.
  • Die Berichterstattung des Journalisten muss sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen.
  • Der Journalist soll volljährig sein. Hiervon soll nur in Ausnahmefällen und unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabes abgesehen werden.

Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,
  • eine Fotokopie von Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises,
  • ein aktuelles Passfoto (möglichst in Farbe) und
  • ein aktueller Tätigkeitsnachweis (siehe unten).
  • Wenn Sie Student/in, Volontär/in oder Auszubildende/r sind, benötigen wir zusätzlich einen Ermäßigungsnachweis (Immatrikulationsbescheinigung, Volontärsvertrag oder Auszubildendenvertrag), sofern Sie zum ermäßigten Jahresbeitrag Mitglied werden möchten. Eine ermäßigte Mitgliedschaft kann bis zum 27. Lebensjahr erfolgen.             

Was ist ein Tätigkeitsnachweis?

Ein Tätigkeitsnachweis ist ein Nachweis dafür, dass Sie journalistisch tätig sind. Der Nachweis dient dazu, zu gewährleisten, dass nur solche Personen einen Presseausweis erhalten, die den Ausstellungskriterien entsprechen. Ein Tätigkeitsnachweis kann in verschiedener Form erbracht werden. Wir akzeptieren z.B.:

  • aktuelle Artikel (Print) und Beiträge bzw. Mitschnitte von Hörfunk- oder TV-Sendungen, jeweils mit vollständiger Namensnennung (Initialen reichen nicht aus) oder
  • namentliche Nennung im Impressum eines relevanten Medientitels oder eines Unternehmens aus dem Mediensektor,
  • aktuelle Online-Publikationen eines relevanten Medientitels mit genauer Adressnennung (URL) oder
  • aktueller Arbeitsvertrag oder Vertrag für (feste) freie Journalisten oder
  • aktuelle Honorarabrechnungen oder
  • aktuelle Tantiemeabrechnungen der VG Wort oder
  • Bestätigung des Chefredakteurs eines relevanten Medientitels bzw. Medienunternehmens oder
  • Bestätigung der Künstlersozialkasse (KSK) oder
  • Kopie eines Presseausweises (dju, DJV, BDZV, VDZ, Freelens, VDS) eines anderen Journalisten- oder Verlegerverbandes oder
  • bei Pressesprechern/-referenten sowie Mitarbeitern in der Öffentlichkeitsarbeit: Pressetexte mit Namensnennung oder Bestätigung der Geschäftsleitung.

Anstelle eines Tätigkeitsnachweises werden auch anerkannt:

  • Volontariatsvertrag,
  • Ausbildungsbescheinigung einer Journalistenschule,
  • Immatrikulationsbescheinigung für ein Studium der Journalistik, der Publizistik, der Medien- oder Kommunikationswissenschaften an einer staatlichen oder privat anerkannten Hochschule (Universität, Wissenschaftliche Hochschule, Filmhochschule, Fachhochschule, Berufsakademie) oder
  • schriftliche Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Arbeitslosmeldung als Journalist.

Der DFJV behält sich vor, für den Nachweis der journalistischen Tätigkeit die Vorlage mehrerer der vorstehend genannten Unterlagen zu fordern, wenn aufgrund der vorgelegten Dokumente Zweifel an einer dauerhaften und regelmäßigen Tätigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin bestehen.

Der Hinweis auf Online-Links kann grundsätzlich nicht als Nachweis der journalistischen Tätigkeit anerkannt werden.

 

Jetzt Antrag stellen.

Den Antrag finden Sie HIER.

 

Verbandsordnungen

Beim DFJV gibt es zum Glück nichts Kleingedrucktes. Damit alles mit "rechten Dingen" zugehen kann, ist ein Mindestmaß an Regelungen notwendig. Diese finden Sie nachfolgend:

DFJV Mitgliedschaftsbedingungen
DFJV Ethik-Kodex